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   OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18   

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OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18 (https://dejure.org/2019,46252)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2019 - 24 U 89/18 (https://dejure.org/2019,46252)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 24 U 89/18 (https://dejure.org/2019,46252)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 3 O 215/17
  • OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 253
  • MDR 2020, 313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12

    Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2016, 831, 832, Tz. 6; MüKoZPO/Wöstmann, a. a. O.).

    Solche Aspekte betreffen das Innenverhältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (BGH NJW-RR 2016, 831, 832, Tz. 7).

    Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.10.2019 anführt, dass die Entscheidung BGH NJW-RR 2016, 831 die Abrechnung zwischen dem Streitverkündeten und seinem eigenen Anwalt betrifft, ist dies zwar zutreffend.

  • BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13

    Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren:

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Wird der Rechtsstreit - wie hier - durch einen Prozessvergleich abgeschlossen, ohne dass der Streithelfer am Vergleich beteiligt wird, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war, durch Beschluss über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (vgl. BGH NJW 2014, 1021, Tz. 6).

    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 5; 2014, 1021, Tz. 8).

    Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich (BGH NJW 2014, 1021, 1022, Tz. 10).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - W (Kart) 1/15

    Gebührenstreitwert der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Denn der Streithelfer agiert in einem fremden Prozess, in welchem er nicht eigene Parteirechte hat, sondern das Interesse der Prozesspartei unterstützt, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017, 1018; NJOZ 2015, 1963 f.).

    Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Nebenintervenienten, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2015, 1963, 1964).

  • BGH, 08.09.2011 - VII ZB 24/09

    Kostenverteilung bei einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Eine solche Vereinbarung ist demnach gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 5; 2014, 1021, Tz. 8).

    Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten, etwa nach billigem Ermessen, nicht zu (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 6; OLG Koblenz NJW-RR 2015, 191, 192, Tz. 6).

  • OLG Köln, 12.03.2004 - 11 W 13/04

    Streitwert für Nebenintervention oder Streitverkündung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes ist das Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei, welches zwar grundsätzlich geringer sein kann als deren Interesse (vgl. OLG Köln MDR 2004, 1025, 1026; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 3 Rn. 99; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Nebenintervention").

    Soweit vertreten wird, dass der Streithelfer bzw. Nebenintervenient die Partei nur so weit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist (OLG Köln MDR 2004, 1025, 1026 m. w. N.), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Koblenz, 24.11.2014 - 3 U 537/14

    Kosten der Nebenintervention bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten, etwa nach billigem Ermessen, nicht zu (vgl. BGH NJW 2011, 3721, Tz. 6; OLG Koblenz NJW-RR 2015, 191, 192, Tz. 6).
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2006 - 24 W 64/05

    Bemessung des Werts einer Streithilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Denn der Streithelfer agiert in einem fremden Prozess, in welchem er nicht eigene Parteirechte hat, sondern das Interesse der Prozesspartei unterstützt, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2006, 1017, 1018; NJOZ 2015, 1963 f.).
  • OLG Köln, 27.04.2006 - 18 U 139/05
    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2019 - 24 U 89/18
    Das gilt jedoch dann nicht, wenn - wie hier - der Rechtstreit nicht durch eine der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidung beendet worden ist, daher ein Bedürfnis nach alsbaldiger Klärung im vorbezeichneten Sinne nicht besteht (vgl. OLG Köln NJOZ 2006, 2369, 2371).
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